§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
-
Der Verein führt den Namen "Tauchclub Spielberg" im folgenden kurz "TCS" genannt.
-
Er hat seinen Sitz in Spielberg bei Knittelfeld und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
-
Vereinsabzeichen des TCS siehe § 18.
-
§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
-
Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:
- Der TCS ist bestrebt, das Interesse am Tauchsport zu wecken und zu fördern.
- Der TCS gibt Ausbildungsrichtlinien, Prüfungsbedingungen und Sicherheitsbestimmungen für Sporttaucher aus. Die Ausbildung obliegt ausschließlich dafür authorisierten Personen.
- Der TCS lehnt die Unterwasserjagd ab. Er unterstützt sämtliche Aktivitäten, welche die Erhaltung der Fauna und Flora sowie Schutz der archäologischen Fundstellen in den Gewässern zum Ziele haben.
- Der TCS unterstützt auf freiwilliger Basis im Bedarfsfalle bei Katastropheneinsätzen die Exekutive, die Feuerwehren und sonstige Rettungsorganisationen und fördert alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen
- Der TCS organisiert Versammlungen und Vorträge, um Erfahrungsaustausch, Wissenserweiterung sowie Berichte über erlebte Ereignisse zu vermitteln.
- Der TCS ist bestrebt, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Tauchausflüge und Tauchreisen durchzuführen.
-
§ 3 Arten der Mittel zur Erreichbarkeit des Vereinszweckes
- Mitgliedsbeiträge
- Förderungen
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Erlöse aus Veranlagungen und Beteiligungen
- Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Unterstützende Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglieder des TCS können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
-
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
-
Die Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrenobmann erfolgt über Antrag des Leitungsorganes (Vorstandes) durch die Generalversammlung.
-
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
-
Durch freiwilligen Austritt
-
Durch den Obmann
-
Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
-
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht weder Anspruch auf bereits geleistete Zahlungen noch auf das Vereinsvermögen. Sämtliches Eigentum des TCS ist innerhalb eines Monats zurückzugeben.
-
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Die Mitglieder sind berechtig, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins (falls vorhanden) zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu förden und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Schutzmitglieder und die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
-
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung, siehe §§ 9 und 10
- Das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §§ 11,12, und 13
- Die Rechnungsprüfer, siehe § 14
- Die Schlichtungseinrichtung siehe § 15
§ 9 Die Generalversammlung
-
Die ordentliche Generalversammlung wird alle 3 Jahre abgehalten, innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres.
-
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Leitungsvorstandes (Vorstand) oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
-
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per Mail einzuladen. Die Einladung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
-
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich oder per E-Mail, einzureichen.
-
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
-
An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied - im Wege eine schriftlichen Bevollmächtigung - ist zulässig.
-
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit egal wie viel stimmberechtigten Mitglieder, bzw. ihrer Vertreter, beschlussfähig,
- Die Wahlen und die Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinen Kandidaten, die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei der zweiten Wahl (Bestellung) entscheidet das Los.
- Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
-
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmannm, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) den Vorsitz.
-
§ 10 Aufgaben
-
Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.
-
Beschlußfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
-
Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen - und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Rechnungsabschlusses ( § 12 lit.a);
-
Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
-
Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
-
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sonstiger Ehrungen des Vereines sowie endgültige Entscheidung im Ausschlussverfahren;
-
Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins;
-
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnungspunkte
-
§ 11 Letitungsorgan (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern
- Obmann/Obfrau
- 1. Obmann Stv./in
- 2. Obmann Stv./in
- Schriftführer/in
- Schriftführer Stv./in
- Kassier/in
- Kassier Stv./in
-
Funktionsperiode des Vorstandes - 3.Jahre
-
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
-
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem 1. oder 2. Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
-
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengelicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
-
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein 1. oder 2.Stellvertreter. Sind auch die beiden Stellvertreter nicht anwesend, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
-
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (3 Jahre) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung / oder Rücktritt
-
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
-
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- Der Obmann kann jedes Vorstandsmitglied entlassen.
-
§12 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind;
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögen;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
- Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
-
Der Obmann führt die laufenden Geschäftes des Vereinnes. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtig, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
-
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern dies nicht in einer anderen Geschäftsordnung bzw. Kassenordnung anders geregelt ist.
-
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
-
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der protokolle über die Generalversammlung und über die Sitzungen des Vorstandes.
-
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebahrung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
- Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für Anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen stets der Zustimmung des Vorstandes und der Rechungsprüfer.
-
§ 14 Die Rechnungsprüfer
-
Funktionsperiode 3 Jahre
-
Zwei Rechnungsprüfer werden bei der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keine Vereinsorgane - mit Ausnahme der Gerneralversammlung angehören, dessewn Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
-
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufenede Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.6,7 und 8 sinngemäß.
-
§ 15 Schlichtungseinrichtung
-
Die Schlichtungseinrichtung (das Schiedsgericht), als ordentliches Schiedsgericht gem. § 577 ZPO, entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
-
Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
-
Alle Mitglieder sind verpflichtet, einer Berufung in das Schiedsgericht Folge zu leisten.
- Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichtges sind entgültig.
-
§ 16Freiwillige Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat über die Verwertung des - nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten - verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
- Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.
- Das letzte Leitungsorgan (der Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen.
§ 17 Personsbezogene Bezeichungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 18 Vereinsabzeichen des TCS